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Tarifreglement

Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der LUKS Spitalbetriebe AG (Stand 01.11.2026).

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Inhalt

Das Reglement regelt die Tarife und Preise für die stationäre und die ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten in der LUKS Spitalbetriebe AG (nachfolgend Spital genannt).

2. Begriffe

1 Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gemäss Regeln und Definitionen SwissDRG gilt, wer

  • länger als 24 Stunden in einem der Spitalbetriebe behandelt wird,
  • vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Spitalbetrieb zur stationären Weiterbehandlung verlegt wird,
  • über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein Pflegebett benutzt (Mitternachtszensus),
  • in einem der Spitalbetriebe stirbt.

Die anderen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.

2 Als Selbstzahlerinnen und Selbstzahler gelten Patientinnen und Patienten, für die keine Versicherungsdeckung besteht oder welche diese nicht geltend machen.

3 Als Aufenthalt gilt die Zeit vom Eintritt bis zur Entlassung.

4 Als Versicherungsklassen werden unterschieden: allgemein, halbprivat, privat und Selbstzahlende.

3. Arztwahl und Hospitalisation

1 Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden durch den Chefarzt oder die Chefärztin, den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin oder durch ihre Stellvertretung behandelt.

2 Stationäre privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in einem Einbettzimmer; stationäre halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten in der Regel in einem Zweibettzimmer hospitalisiert. Das Spital kann aus betrieblichen Gründen, wie bei fehlender Bettenkapazität, davon abweichen.

3 Grundversicherte Patientinnen und Patienten werden von Ärztinnen und Ärzten behandelt, die vom Chefarzt oder von der Chefärztin beziehungsweise vom Leitenden Arzt oder von der Leitenden Ärztin bezeichnet werden. 

4 Stationäre, grundversicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Zimmer mit zwei bis vier Betten hospitalisiert.

5 Für die Arztwahl und Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gelten die Sonderregelungen des Spitals.

4. Versicherungsdeckung und Kostengutsprache

1 Jede Patientin und jeder Patient hat bei Klinikeintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen persönlichen Ausweis mitzubringen. Als persönlicher Ausweis gilt die Identitätskarte, der Ausländerausweis oder die Aufenthaltsbewilligung.

2 Das Spital meldet den stationären Klinikeintritt und die Behandlungsklasse umgehend dem Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger, wie zum Beispiel ein Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), aufkommen muss, haben rechtzeitig vor dem stationären Klinikeintritt eine entsprechende schriftliche Kostengutsprache einzuholen. Sie ist dem Spital so bald als möglich, spätestens jedoch beim Klinikeintritt einzureichen.

4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

5. Depotleistung im stationären Bereich

5.1 Depotleistungen bei Selbstzahlern im Akut-Bereich

1 Stationäre Patientinnen und Patienten (Selbstzahler), bei denen die Versicherungsdeckung bei Klinikeintritt unklar ist und kein Kostenvoranschlag erstellt wurde, haben vorgängig ein Depot zu leisten. 1

2 Die Depotleistung beträgt

  • für die allgemeine Abteilung
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz: CHF 15'000.00
    • Wohnsitz Ausland: CHF 16'000.00
       
  • für die Privat- und Halbprivatabteilung
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz: CHF 27'000.00
    • Wohnsitz Ausland: CHF 30'000.00
       
  • bei Aufenthalten > 5 Tagen auf sämtlichen Abteilungen, pro weitere Nacht
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz: CHF 2'000.00
    • Wohnsitz Ausland: CHF 2'000.00

1 Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt von jeweils 5 Nächten und ein Kostengewicht von 1,2 gerundet auf die nächsten CHF Tsd.

5.2 Depotleistungen bei Selbstzahlern im Reha-Bereich

1 Im Reha-Bereich gelten die Tagessätze gemäss Ziffer 14 und 19.

2 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

3 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

5.3 Depotleistungen bei Upgrading im Akut-Bereich

1 Stationäre Patientinnen und Patienten, welche ein Upgrading in eine höhere Spitalklasse wünschen, haben ein Depot zu leisten. In der Regel wird die Höhe des Depots dabei auf der Grundlage eines individuellen Kostenvorschlags bestimmt und das Depot muss vor Spitaleintritt einbezahlt worden sein.

2 Im Übrigen, namentlich bei kurzfristiger Entscheidung der Patientin / des Patienten für ein Upgrading oder bei notfallmässigem Eintritt, gelten die Depotsätze (Notfallprozess) für pauschal 5 Nächte.

Upgrading von Allgemein auf Halbprivat (Depotbeitrag für 5 Nächte - CHF 6'600.00)

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Upgrading von Allgemein auf Privat (Depotbetrag für 5 Nächte - CHF 9'300.00)

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Upgrading von Halbprivat auf Privat (Depotbetrag für 5 Nächte - CHF 2'700.00)

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5.4 Depotleistungen bei Upgrading im Reha-Bereich

1 Stationäre Patientinnen und Patienten, welche ein Upgrading in eine höhere Spitalklasse während des Aufenthalts in der Reha wünschen, haben vorgängig ein Depot zu leisten.

2 Die Depotleistung beträgt:

  • Upgrading von Allgemein auf Halbprivat pro Tag: CHF 300.00
  • Upgrading von Allgemein auf Privat pro Tag: CHF 700.00
  • Upgrading von Halbprivat auf Privat pro Tag: CHF 400.00

5.5 Depotleistung bei Verbleib im Akutspital aus organisatorischen Gründen (administrative Fälle nach BESA)

1 Stationäre Patientinnen und Patienten, welche aus medizinischen Gründen nicht mehr akutspitalbedürftig sind, jedoch weiterhin aus organisatorischen Gründen (z.B. kein Pflege-, Reha- oder Altersheimplatz vorhanden) im Spital verbleiben müssen, haben ein Depot in der Höhe von CHF 150.00 pro Nacht für die Hotellerie zu entrichten. 

2 Der Betrag von CHF 150.00 pro Nacht entspricht auch der definitiven Rechnungsstellung (siehe Ziffer 13.4.).

3 Sofern Patientinnen und Patienten ohne Vorliegen medizinischer sowie organisatorischer Gründe im Sinne der vorstehenden Regelung länger im Spital bleiben wollen, gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 5.1. und 5.2..

6. Ein- und Austritt

In Bereichen, wo der Abrechnungstarif SwissDRG nicht zur Anwendung kommt oder bei unbewerteten Fällen kann für den Austritt eine Austrittspauschale in der Höhe einer Hotelleriepauschale gemäss Ziffer 19 verrechnet werden. Dabei gilt für grundversicherte Patientinnen und Patienten der Ansatz der halbprivaten Abteilung.

7. Urlaub

1 Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das Spital für länger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Ermittlung der Anzahl Urlaubstage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden abgerundet. Für das Bereithalten des Platzes kann der Patientin oder dem Patienten ein Unkostenbeitrag von 100 Franken verrechnet werden.

2 Nimmt die Patientin oder der Patient während des Klinikaufenthalts Urlaub, ohne dies zuvor mit der zuständigen Stelle abgeklärt zu haben, kann ein Unkostenbeitrag von 180 Franken in Rechnung gestellt werden.

3 Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss den Definitionen nach SwissDRG, gelten die Tage zwischen den Fällen als medizinisch notwendige Urlaubstage.

8. Versäumte Behandlungen

Tritt die Patientin oder der Patient die Behandlung ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, kann eine Entschädigungspauschale in der Höhe von CHF 50.00 bis CHF 250.00 in Rechnung gestellt werden.

9. Erhebung der Tarife und Preise

Die Tarife und Preise werden vom Spital erhoben.

10. Zahlungserleichterung

In Härtefällen kann das Spital auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen gewähren oder die Forderung reduzieren.

11. Rechnungsstellung

1 Das Spital stellt nach Austritt der Patientin oder dem Patienten Rechnung.

2 Für Aufenthalte, die nicht unter den SwissDRG-Abrechnungsmodus fallen und länger als 30 Tage dauern, kann eine Zwischenrechnung gestellt werden.

3 Beanstandungen von Rechnungen sind innert 30 Tagen vorzubringen.

12. Fälligkeit und Betreibung

1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie nicht innert Frist bezahlt, mahnt das Spital die Patientin oder den Patienten. Dafür ist eine Mahngebühr geschuldet.

2 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

3 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet das Spital die Betreibung ein.

II. Tarife und Preise der allgemeinen Abteilung

a) Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

13. Abgeltung nach SwissDRG (Akut)

1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die unter das Abrechnungsmodell SwissDRG fallen, wird die folgende Baserate erhoben:

  • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz: CHF 12'000.00
  • Wohnsitz Ausland: CHF 13'000.00

2 Zu den Pauschalen gemäss Ziffer 13 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen:

  • Material und Medikamente, die mit nach Hause gegeben werden
  • Leistungen für die Behandlung als Privat- oder Halbprivatpatientin oder -patient gemäss Ziffern 19 ff.
  • Patiententransporte gemäss separater Tarif-Richtlinie des Spitals
  • persönliche Auslagen

3 Für Begleitpersonen werden die Gebühren vom Spital im Einzelfall festgesetzt.

4 Bei fehlender Akutspitalbedürftigkeit gilt auf der Akutabteilung für die Kosten für Verpflegung und Unterkunft eine Nachtpauschale von CHF 150.00 (siehe auch Ziffer 5.5).

14. Abgeltung nach SwissST Reha (RCG)

1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die unter das Abrechnungsmodell SwissST Reha fallen, wird die folgende Tagestaxe erhoben:

  • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz, pro Tag: CHF 900.00
  • Wohnsitz Ausland, pro Tag: CHF 1'000.00

2 Zu den Pauschalen gemäss Ziffer 14 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen:

  • Leistungen für die Behandlung als Privat- oder Halbprivatpatientin oder -patient gemäss Ziffern 19 ff. 
  • Patienententransporte gemäss separater Tarif-Richtlinie des Spitals
  • persönliche Auslagen

15. Besondere Abmachungen

Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Spital und Dritten.

 

b) Für grundversicherte Patientinnen und Patienten

16. Anwendbare Taxen

1 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten gelten die Tarife, die im Tarifvertrag zwischen dem Spital und den Krankenversicherern vereinbart wurden, sofern der Versicherer die Kosten übernehmen muss.

2 Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt der Regierungsrat die Tarife fest.

3 Muss ein haftpflichtiger Dritter oder dessen Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, gelten die Ziffern 13–14.

4 Wird die grundversicherte Patientin oder der grundversicherte Patient auf der halbprivaten oder privaten Abteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Halbprivat- bzw. Privatpatientinnen und -patienten in Rechnung gestellt. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.

 

c) Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten

17. Anwendbare Taxen

1 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten gelten die Tarife, die zwischen dem Spital und den Versicherungsträgern vereinbart wurden. Besteht keine Vereinbarung, gelten die Selbstzahlertarife.

2 Wird die Patientin oder der Patient auf der Halbprivat- oder Privatabteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Halbprivat- bzw. Privatpatientinnen und -patienten verrechnet. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.

 

d) Für Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe

18. Anwendbare Taxen

1 Bei Patientinnen und Patienten, für deren Spitalkosten die Sozialbehörde eines kantonalen Gemeinwesens aufkommt, wird nach den Bestimmungen für grundversicherte Patientinnen und Patienten abgerechnet.

 

III. Tarife und Preise der Halbprivat- und Privatabteilung

19. Tagestaxen als Zuschlagsleistung

Kommt keine Einigung mit den Sozialversicherungspartnern zustande oder tritt eine Krankenkasse dem Vertrag nicht bei oder tritt die Patientin oder der Patient selbst als Garant für die Leistungen der Halbprivat- oder Privatabteilung ein, gelten die folgenden Tagespauschalen als Zuschlagsleistung zu den SwissDRG Pauschalen nach Ziffer 13 Absatz 1 oder zu den SwissRCG Tagespauschalen nach Ziffer 14 Absatz 1:

  • Akut-Bereich in Luzern, Sursee und Wolhusen
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz, Aufenthalt/Hotellerie: pro Nacht
      CHF 500.00 Halbprivatabteilung / CHF 650.00 Privatabteilung
    • Wohnsitz im Ausland, Aufenthalt/Hotellerie: pro Nacht
      600.00 Halbprivatabteilung / CHF 800.00 Privatabteilung
       
  • Reha-Bereich in Luzern, Wolhusen
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz, Aufenthalt/Hotellerie: pro Tag
      CHF 500.00 Halbprivatabteilung / CHF 650.00 Privatabteilung
    • Wohnsitz im Ausland, Aufenthalt/Hotellerie: pro Tag
      CHF 600.00 Halbprivatabteilung / CHF 750.00  Privatabteilung

20. Arzthonorare (Arztbaserate) als Zuschlagsleistung im Akutbereich

1 Kommt keine Einigung mit den Sozialversicherungspartnern zustande oder tritt eine Krankenkasse dem Vertrag nicht bei oder tritt die Patientin oder der Patient selbst als Garant für die Leistungen der Halbprivat- oder Privatabteilung ein, gelten die folgenden Arztbaserates als Zuschlagsleistung zu den SwissDRG Pauschalen nach Ziffer 13 Absatz 1:

  • Akutbereich in Luzern, Sursee und Wolhusen 
    • Wohnsitz Kanton Luzern und übrige Schweiz, Arztbaserate: CHF 6'500.00 Halbprivatabteilung, CHF 7'500.00 Privatabteilung
    • Wohnsitz im Ausland, Arztbaserate: CHF 7'150.00 Halbprivatabteilung, CHF 8'250.00 Privatabteilung

Die Arzthonorare im Rehabilitationsbereich sind in den Tagespauschalen enthalten.

2 Für Begleitpersonen werden die Gebühren vom Spital im Einzelfall festgesetzt.

21. Zusätzliche Kosten

1 Zu den anwendbaren Taxen gemäss Ziffern 19 und 20 sind in den Spitalbetrieben Luzern, Sursee und Wolhusen zusätzlich die Kosten der Grundleistungen sowie der Zusatzentgelte gemäss Regeln und Definitionen SwissDRG zu bezahlen.

2 Das Spital kann zudem bei Wunscheingriffen für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des KVG sind, Pauschalen festlegen oder einen Kostenvoranschlag erstellen. Bei der Festlegung sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

22. Besondere Abmachungen

Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Spital und Dritten.

IV Tarife und Preise für ambulante Patientinnen und Patienten

23. Depotleistungen im ambulanten Bereich

1 Ambulante Patientinnen und Patienten (Selbstzahler), bei denen die Versicherungsdeckung unklar ist und kein Kostenvoranschlag erstellt wurde, haben vorgängig ein Depot zu leisten.

2 Die Depotleistung beträgt:

  • Ambulante Behandlung (Grundpauschale): CHF 2'000.00
  • + Zuschlag für Rettungsdienst: CHF 2'000.00
  • + Zuschlag für Überweisung ins Notfallzentrum: CHF 2'000.00
  • Ambulante Behandlung in Augenklinik: CHF 2'000.00
  • Überweisung von Notfall in Augenklinik: 2'000.00
  • Alle übrigen Notfälle (HNO, MKG, etc.): CHF 2'000.00

24. Berechnung Tarife und Preise für ambulante Leistungen

1 Für ambulante Spital- und Arztleistungen gelten die jeweils gültigen Tarife der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).

2 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler richtet sich der Preis für ambulante Leistungen nach den Tarifen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzüglich eines Zuschlags von 50%.  

3 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Dritten. Das Spital kann insbesondere für Privatpatientinnen und Privatpatienten anstelle der Einzelberechnung Fallpreispauschalen vereinbaren. 

4 Für Rückfragen steht die ambulante Abrechnung, ambulant.luks@luks.ch zur Verfügung. 

25. Festlegung der Kosten im Einzelfall

1 Ist eine Leistung nicht im anwendbaren Tarif enthalten und lässt der Tarif eine Lückenfüllung zu, legt das Spital die Kosten gemäss Kalkulationsschema und mittels Kostenvoranschlag nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Einzelfall fest. 

2 Bei der Festlegung der Kosten sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

26. Kosten für administrativen Aufwand

Das Spital kann für von Dritten verursachten administrativen Aufwand pro Bearbeitung eine Aufwandpauschale von CHF 75.00 Franken geltend machen.

V. Schlussbestimmungen

27. Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. November 2026 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten im Luzerner Kantonsspital (Tarifreglement LUKS) vom 1. Juli 2021.

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